Gemäß § 15 unser Satzung kann die Handwerksinnung natürliche und juristische Personen als Gastmitglieder aufnehmen, die unserem Handwerk beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen. Diese Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Innung in gleicher Weise zu nutzen wie Innungsbetriebe.
Besonderes Kennzeichen der Partnerschaft zu den Gastmitgliedern ist die Unterstützung bei der beruflichen Ausbildung der Lehrlinge/Auszubildenden sowie die Förderung des handwerklichen Könnens von Meistern und Gesellen.
Unsere Gast-Mitglieder
(für weitere Informationen bitte das jeweilige Logo anklicken)